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Leitfaden zur Vereinsgründung

Um einen Pokerverein in Ihrer Stadt zu gründen, müssen Sie die nachfolgend beschriebenen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Einen Namen müssen Sie sich natürlich auch noch ausdenken.

Allgemeine Hinweise

  • Das Muster kann sowohl für die Gründung "eingetragener Vereine" (e. V.) als auch für nicht einzutragende Vereine benutzt werden. Die Ergänzung in § 1 für eingetragene Vereine ist in Klammern angefügt.


  • Selbstverständlich können einzelne Bestimmungen dieses Musters den Gegebenheiten und Vorstellungen der Vereinsgründer angepasst werden. Die Benutzung dieser Mustersatzung hilft Ihnen bei der Aufnahme in die "Deutsche Pokerliga" (DPL).

Rechtliche Voraussetzungen

  • Jeder Verein braucht mindestens sieben volljährige Gründungsmitglieder.


  • Sie brauchen ein formloses aber umfassendes Gründungsprotokoll. Dies ist die Mitschrift der Gründungsversammlung, die enthält, wer, warum, wann und wo anwesend war. Außerdem müssen die Abstimmungen zu Satzung, Vorstand und Mitgliedsbeiträgen dokumentiert werden.

Muster: Gründungsprotokoll

  • Sie brauchen eine Vereinssatzung, die neben Namen und Sitz des Vereins auch dessen Zweck enthält, in Ihrem Fall also die Förderung des Pokerspiels ohne Geldeinsatz.

    Muster: Satzung

  • Sie müssen einen Vorstand wählen, normalerweise bestehend aus einem
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Schriftführer
    • Kassier
    • Kassenprüfer
    Schließlich muss der Vorstand das Ganze von einem Notar oder dem zuständigen Amtsgericht beglaubigen lassen. Der Notar leitet dann in der Regel die Vereinsgründung an das örtlich zuständige Amtsgericht/Registergericht weiter zur Eintragung ins Vereinsregister. Die Eintragung kann jedoch auch selbst beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Registergericht beantragt werden.

    Muster: Anmeldung bei einem Amtsgericht/Registergericht

  • Dabei kann gleichzeitig die Gemeinnützigkeit beantragt werden. Ein Verein, der gemeinnützigen Zwecken dient, erhält auf Antrag durch das Finanzamt die Anerkennung als „Gemeinnütziger Verein“. Voraussetzung ist, dass die Satzung eine festgelegte Formulierung erhält. Es ist daher zu empfehlen, den Satzungsentwurf dem Finanzamt vor der Gründungsversammlung zur Durchsicht vorzulegen.

  • Aus steuerlichen Gründen empfiehlt es sich, die Gemeinnützigkeit des Vereins vorzusehen. Falls dies nicht gewünscht sein sollte, entfallen § 3 und § 12 Abs. 2 des Musters. Vorsorglich sollte bei beabsichtigter Gemeinnützigkeit vor der Vereinsgründung das zuständige Finanzamt aufgesucht und um vorläufige Prüfung gebeten werden, weil Änderung der Gesetze und der Praxis der Finanzämter nicht auszuschließen sind.

  • Den Termin beim Notar oder dem zuständigen Amtsgericht, bei dem auch geringe Kosten für Beglaubigung und Eintragung anfallen, sollten Sie allerdings so lange vertagen, bis Sie grünes Licht von Ihrer Kommune bekommen haben.

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