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Blatt 19-36 bei D.7.
Pokern ein Glücksspiel
Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. November 1903 in Sachsen Lehmann und Genossen. 2.A. 117/03.
Das Spiel "Pokern" wird mit deutschen Karten gespielt. Es können daran 5-6 Personen teilnehmen. Jeder Teilnehmer macht in Geld einen Einsatz von vereinbarter Höhe und erhält 5 Kartenblätter. Darauf hat er sich zu erklären, ob er mitspielen wolle. Wer das nicht will, "paßt", verliert seinen Einsatz.
Wer das Spiel " mitspielen mitgehen will, hat einem dem ersten Einsätze gleichen oder höher Einsatz zu erlegen, den jeder setzende Mitspieler ebenfalls einzuzahlen verpflichtet ist. Wer diese Pflicht nicht erfüllt, wird vom weiteren Mitspielen ausgeschlossen. Schließlich legt jeder Mitspieler seine Karten unverdeckt auf. Wer die besten Karten aufweist, zieht die sämtlichen Einsätze als Gewinn ein.
Es folgen dann noch die Beschreibungen des Spiels "Meine Tante Deine Tante" und der Würfelspiele "Lustige Sieben" und "Sechse".
Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, daß diese sämtlichen Spiele zu den Glücksspielen gehören, insofern bei ihnen ausschließlich der Zufall, nicht Geschicklichkeit der Spielenden über den Ausgang des Spieles entscheidet.
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