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Aus dem Urteil der 4. Ferienstrafkammer des Landgerichts Dresden vom 31. Juli 1903 in Sachen gegen K a h n wegen Glücksspiels. (4.A.101/03 Nr. 8)
Aus den Gründen.Die Hauptverhandlung hat folgendes ergeben:
aus den Strafakten des Landgerichts Dresden in Sachen gegen K a h n wegen Glücksspiels (Mauscheln und Poker)
Aktz. 4 A 101/03
Urteil des Reichsgerichts vom 15.10.1904
Aus den Gründen.
Der Angeklagte greift das Urteil nur insoweit an, als er wegen Vergehens im Sinne des § 284 StGB verurteilt ist. Die erhobenen Beschwerden vermögen jedoch dem Rechtsmittel nicht Erfolg zu verschaffen.
Die Ausführungen des Verteidigers unter 2) usw.
Unbegründet ist endlich die Rüge über Verletzung des § 284 StGB. Die Prüfung des Urteils läßt einen Irrtum bei Anwendung des Gesetzes auf die für erwiesen erachtete Tatsache nicht zutage treten, insbesondere ist der Begriff der Gewerbsmäßigkeit nicht verkannt. Die gegen deren Annahme gerichteten Ausführungen der Rechtfertigungsschrift bekämpfen nur die Beweisnahme des ersten Gerichts und sind nach § 376 StPO nicht beachtlich. Die Behauptung der Revision, daß das als Mauscheln bezeichnete Spiel (mindestens wie es im vorliegenden Falle gespielt worden), als Glücksspiel nicht anzusehen sei, ist nicht gerechtfertigt. Unter Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB sind nicht bloß solche Spiel zu verstehen, bei denen Gewinn und Verlust lediglich vom Zufalle abhängen, es fallen unter diesen Begriff auch diejenigen Spiele, bei denen zwar Überlegung und Geschicklichkeit der Spielenden, somit der Berechnung der Chancen, einen gewissen Einfluß auf den Erfolg auszuüben vermögen, dieser aber hauptsächlich durch den Zufall bedingt ist.
Vorliegend ist im Urteil die Art, in welcher das Mauscheln gespielt worden ist, näher beschrieben und der erste Richter auf Grund dessen zu dem Ergebnis gelangt, daß, wenngleich für den Ausgang neben dem Zufall auch eine gewisse Überlegung und Geschicklichkeit der Beteiligten mitentscheidend gewesen sei, doch der Zufall den Hauptfaktor für die Entscheidung über Gewinn und Verlust gebildet habe, da überwiegend der Wert der dem Spieler zugeteilten oder doch von ihm zugekauften Karten, den er nicht vorausbestimmen konnte, für Gewinn oder Verlust maßgebend gewesen sei.
Hieraus erhellt, daß die Vorinstanz von einer zutreffenden Rechtsauffassung über den Begriff des Glücksspiels ausgegangen ist vgl. Rechtsprechung des Reichsgerichts Band II, Seite 331. Die Frage aber, ob bei einem Spiele, dessen Erfolg neben dem Zufall auch durch Berechnung und Geschick des Spielers beeinflußt werden kann, der erste Faktor sich als der hauptsächlich und überwiegend wirksame darstellt, fällt wesentlich in den Bereich der tatsächlichen Beurteilung der konkreten Umstände und ihre Beantwortung entzieht sich insoweit der Anfechtung in der Revisionsinstanz. Daß der Vorderrichter bei seinem Ausspruche im vorliegenden Falle von einer irrigen Meinung ausgegangen, wird nicht ersichtlich. Die Darlegungen des Verteidigers, die gegen die Annahme, daß nach der Art, wie das Spiel im vorliegenden Falle gespielt worden ist, der Zufall als Hauptfaktor in Betracht gekommen sei, sich richten, können als auf tatsächlichem Gebiete sich bewegend nicht Beachtung finden.
Aus dem in der Rechtfertigungsschrift angezogenen Urteile des erkennenden Senats vom 19.9.1890 (Goldammers Archiv Bd. 38, Seite 350) kann etwas zur Unterstützung des Rechtsmittels nicht hergeleitet werden. Dasselbe spricht nicht etwa als Rechtsgrundsatz aus, daß das Mauscheln unter gewissen Bedingungen ein Glücksspiel nicht darstelle, sondern nur, daß die Annahme des damals angefochtenen Urteils, dieses Spiel, wie es damals tatsächlich gespielt worden ist, sei nicht ein Glücksspiel, weil sein Ausgang nicht vom Zufall, sondern von der Geschicklichkeit der Spieler abgehangen haben, als rechtsirrig nicht angefochten werden können. Die Behauptung, daß das Mauscheln in jenem Falle ebenso gespielt worden, wie im gegenwärtigen, wird übrigens durch das angefochtene Urteil nicht bestätigt.
Abwegig ist endlich der Einwand, § 284 StGB sei verletzt, weil nicht festgestellt sei, daß der Angeklagte das Mauscheln für ein Glücksspiel gehalten habe. Dieser Behauptung hat der Vorderrichter mit Recht entgegen gehalten, daß der Angeklagte die Tatsachen, welche die Eigenschaft des Spieles als Glücksspiel im gegebenen Falle begründen, gekannt hat. Hätte er daher wirklich das Spiel nicht für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 cid. gehalten, so würde es sich nur um einen nicht beachtlichen Irrtum über die Subsumtion der ihm bekannten Tatsachen unter das Strafgesetz handeln. Daß das Pokern ein Glücksspiel ist, und vom Angeklagten als solches betrieben worden, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; daß er auch dieses gewerbsmäßig betrieben hat, ist einwandfrei festgestellt.
Hiernach war die Revision als unbegründet nach § 505 StPO kostenpflichtig zu verwehren.
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