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Mauscheln (auch ohne Asszwang)
und Pokern sind Glücksspiele.

Aus dem Urteil der 4. Ferienstrafkammer des Landgerichts Dresden vom 31. Juli 1903 in Sachen gegen K a h n wegen Glücksspiels. (4.A.101/03 Nr. 8)

Aus den Gründen.

Die Hauptverhandlung hat folgendes ergeben:

Der Angeklagte hat sich längere Jahre hindurch bis Ende 1902 zu Dresden an Kartenspielen beteiligt, die mit den Namen "Mauscheln" und "Pokern" bezeichnet zu werden pflegen.

Das Mauscheln ist in der nachstehen beschriebenen Art mit deutschen Karten gespielt worden:
Einer der Spieler setzt einen Geldbetrag als Einsatz in die Kasse aus, dessen Höhe von der Gesamtheit der Spielenden im voraus vereinbart wird. Er teilt hierauf die Karten in der Art aus, daß jeder Teilnehmer der Reihe nach vier Blatt erhält, die der Kartengeber von den 32 Blättern des Spiels Karten verdeckt von oben abzieht. Nachdem jeder Spieler zwei Blatt empfangen hat, legt der Kartengeber das oberste Blatt des noch in seiner Hand befindlichen Kartenblocks offen auf den Tisch. Die Farbe dieses Blattes gilt nunmehr als Trumpffarbe. Jeder Spieler bekommt alsdann noch einmal zwei Karten. Hierauf hat sich der Kartengeber zu erklären, ob er das Spiel eröffnen (machen, mauscheln) will. Lehnt er dies ab, wird er seines Einsatzes verlustig und geht das Recht, das Spiel zu eröffnen, auf die übrigen Spieler über. 

Sobald der Kartengeber oder ein anderer Teilnehmer erklärt hat, er eröffne das Spiel, darf er das Trumpfblatt vereinnahmen und eines seiner ursprünglichen Blätter weglegen. Nunmehr ist es wegen der übrigen Spieler gestattet, sich am Spiele zu beteiligen (mitzugehen). Wer mitgeht, hat das Recht, von seinen 4 Karten einzelne oder sämtliche Blätter wegzulegen und dafür vom unverteilt gebliebenen Stoße Karten, den der Kartengeber auf den Tisch gelegt hat, eine gleiche Anzahl Blätter einzutauschen (zu kaufen), indem er sie vom Stoße oben herab verdeckt an sich nimmt. Alsdann beginnt das eigentliche Spiel. Dabei entscheidet die Anzahl der Stiche, die jeder Teilnehmer macht, über seinen Anteil am Gewinne, der in dem in der Kasse befindlichen Geldbetrage besteht. Wer keinen Stich erhält, muß einen mit diesem Gewinne gleich hohen Geldbetrag, das sog. Beth, in die Kasse zahlen. Hierauf beginnt sogleich ein neues Spiel derselben Art, dem ein drittes, viertes usw. Spiel folgt, solange Lust und Neigung zum Spiele vorhanden sind. Die Rechte und Pflichten des Kartengebers gehen jedesmal bei Beginn eines neuen Spieles auf den Nachbarn des bisherigen Kartengebers über.

Auch Pokern ist mit deutschen Karten gespielt worden. Am Pokern können 5-6 Personen teilnehmen. Jeder Teilnehmer macht in Geld einen Ansatz von im voraus unter den Spielern vereinbarter Höhe und erhält 5 Kartenblätter. Darauf hat er sich zu erklären, ob er mitspielen will. Wer das nicht will (paßt) verliert seinen Einsatz. Wer das Spiel entrieren (mitspielen) will, hat einen dem ersten Einsatze gleichen oder noch höheren Einsatz (Besserschlag) zu erlegen, den jeder setzende Mitspieler ebenfalls einzuzahlen (nachzubringen) verpflichtet ist. Wer diese Pflicht nicht erfüllt, wird vom Weiterspiel ausgeschlossen. Schließlich legt jeder Mitspielende seine Karten unverdeckt auf. Wer die besten Karten aufweist, zieht die sämtlichen Einsätze als Gewinn ein. Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, daß das Pokern zu den Glücksspielen gehört, insofern bei ihm hauptsächlich den Zufall, nicht Geschicklichkeit  und Berechnung der Spielenden über den Ausgang des Spielens entscheidet. Das Gleiche hat aber auch hinsichtlich des "Mauschelns" zu gelten, wie es vom Angeklagten gespielt worden ist. Das zeigt sich zunächst am Schicksale des Kartengebers, auf den von ihm gemachten Einsatz verzichten zu müssen, falls er es ablehnt, das Spiel zu eröffnen. Die Entscheidung hierüber und damit über den Verlust seines Einsatzes wird von dem reinen Zufall bestimmt, von welchem Werte die Karten sind, die er empfangen oder als Trumpf aufgeworfen hat. Da nun die Aufgabe, sich als Kartengeber zu beteiligen, der Reihe nach an jeden Teilnehmer am Spiele gelangt, untersteht jeder Teilnehmer der Gefahr, seinen Einsatz durch Zufall zu verlieren. Es kommt aber auch folgendes in Betracht. Nach dem Spielplan ist jeder Spielende berechtigt, Karten hinzuzukaufen. Damit wird selbstverständlich die Aussicht auf Gewinn vermehrt oder verringert, je nach dem größeren oder geringeren Werte der zugekauften Kartenblätter. 

Da der Spieler die Karten, die er kauft, verdeckt nimmt, ist er außerstande, im voraus eine auch nur einigermaßen sichere Berechnung des Wertes seiner Karten zu machen, wie er sich nach erfolgtem Zukaufe darstellen wird. Auch insoweit ist daher die Entscheidung über Gewinn und Verlust beim Mauscheln sehr wesentlich auf den blosen Zufall gestellt. Zuzugeben ist allerdings, daß das Spielende eine gewisse Überlegung walten lassen und nach dem Ergebnisse dieser Überlegung Gewinn erzielen oder Verlust vermeiden kann, insoweit ihm die Zusammensetzung und Beschaffenheit seiner Karten ein Urteil darüber ermöglicht, ob die Wahrscheinlichkeit eines Gewinnes die seines Verlustes überwiege oder umgekehrt. Allein diese Freiheit des Spielenden ist schon wegen der verhältnismäßig überaus geringen Anzahl der Kartenblätter, die ihm als Maßstab seiner Beurteilung zur Verfügung stehen, im Verhältnis zu den Zufälligkeiten, denen er beim Spiel ausgesetzt ist, ganz untergeordnet.

Hieraus folgt also nur, daß der Zufall zwar nicht den einzigen Faktor, wohl aber den Hauptfaktor des Spiels bildet. Usw.  


Abschrift

aus den Strafakten des Landgerichts Dresden in Sachen gegen K a h n  wegen Glücksspiels (Mauscheln und Poker)
Aktz. 4 A 101/03

Urteil des Reichsgerichts vom 15.10.1904

Aus den Gründen.

Der Angeklagte greift das Urteil nur insoweit an, als er wegen Vergehens im Sinne des § 284 StGB verurteilt ist. Die erhobenen Beschwerden vermögen jedoch dem Rechtsmittel nicht Erfolg zu verschaffen.

Die Ausführungen des Verteidigers unter 2) usw.

Unbegründet ist endlich die Rüge über Verletzung des § 284 StGB. Die Prüfung des Urteils läßt einen Irrtum bei Anwendung des Gesetzes auf die für erwiesen erachtete Tatsache nicht zutage treten, insbesondere ist der Begriff der Gewerbsmäßigkeit nicht verkannt. Die gegen deren Annahme gerichteten Ausführungen der Rechtfertigungsschrift bekämpfen nur die Beweisnahme des ersten Gerichts und sind nach § 376 StPO nicht beachtlich. Die Behauptung der Revision, daß das als Mauscheln bezeichnete Spiel (mindestens wie es im vorliegenden Falle gespielt worden), als Glücksspiel nicht anzusehen sei, ist nicht gerechtfertigt. Unter Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB sind nicht bloß solche Spiel zu verstehen, bei denen Gewinn und Verlust lediglich vom Zufalle abhängen, es fallen unter diesen Begriff auch diejenigen Spiele, bei denen zwar Überlegung und Geschicklichkeit der Spielenden, somit der Berechnung der Chancen, einen gewissen Einfluß auf den Erfolg auszuüben vermögen, dieser aber hauptsächlich durch den Zufall bedingt ist.

Vorliegend ist im Urteil die Art, in welcher das Mauscheln gespielt worden ist, näher beschrieben und der erste Richter auf Grund dessen zu dem Ergebnis gelangt, daß, wenngleich für den Ausgang neben dem Zufall auch eine gewisse Überlegung und Geschicklichkeit der Beteiligten mitentscheidend gewesen sei, doch der Zufall den Hauptfaktor für die Entscheidung über Gewinn und Verlust gebildet habe, da überwiegend der Wert der dem Spieler zugeteilten oder doch von ihm zugekauften Karten, den er nicht vorausbestimmen konnte, für Gewinn oder Verlust maßgebend gewesen sei.

Hieraus erhellt, daß die Vorinstanz von einer zutreffenden Rechtsauffassung über den Begriff des Glücksspiels ausgegangen ist vgl. Rechtsprechung des Reichsgerichts Band II, Seite 331. Die Frage aber, ob bei einem Spiele, dessen Erfolg neben dem Zufall auch durch Berechnung und Geschick des Spielers beeinflußt werden kann, der erste Faktor sich als der hauptsächlich und überwiegend wirksame darstellt, fällt wesentlich in den Bereich der tatsächlichen Beurteilung der konkreten Umstände und ihre Beantwortung entzieht sich insoweit der Anfechtung in der Revisionsinstanz. Daß der Vorderrichter bei seinem Ausspruche im vorliegenden Falle von einer irrigen Meinung ausgegangen, wird nicht ersichtlich. Die Darlegungen des Verteidigers, die gegen die Annahme, daß nach der Art, wie das Spiel im vorliegenden Falle gespielt worden ist, der Zufall als Hauptfaktor in Betracht gekommen sei, sich richten, können als auf tatsächlichem Gebiete sich bewegend nicht Beachtung finden.

Aus dem in der Rechtfertigungsschrift angezogenen Urteile des erkennenden Senats vom 19.9.1890 (Goldammers Archiv Bd. 38, Seite 350) kann etwas zur Unterstützung des Rechtsmittels nicht hergeleitet werden. Dasselbe spricht nicht etwa als Rechtsgrundsatz aus, daß das Mauscheln unter gewissen Bedingungen ein Glücksspiel nicht darstelle, sondern nur, daß die Annahme des damals angefochtenen Urteils, dieses Spiel, wie es damals tatsächlich gespielt worden ist, sei nicht ein Glücksspiel, weil sein Ausgang nicht vom Zufall, sondern von der Geschicklichkeit der Spieler abgehangen haben, als rechtsirrig nicht angefochten werden können. Die Behauptung, daß das Mauscheln in jenem Falle ebenso gespielt worden, wie im gegenwärtigen, wird übrigens durch das angefochtene Urteil nicht bestätigt.

Abwegig ist endlich der Einwand, § 284 StGB sei verletzt, weil nicht festgestellt sei, daß der Angeklagte das Mauscheln für ein Glücksspiel gehalten habe. Dieser Behauptung hat der Vorderrichter mit Recht entgegen gehalten, daß der Angeklagte die Tatsachen, welche die Eigenschaft des Spieles als Glücksspiel im gegebenen Falle begründen, gekannt hat. Hätte er daher wirklich das Spiel nicht für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 cid. gehalten, so würde es sich nur um einen nicht beachtlichen Irrtum über die Subsumtion der ihm bekannten Tatsachen unter das Strafgesetz handeln. Daß das Pokern ein Glücksspiel ist, und vom Angeklagten als solches betrieben worden, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; daß er auch dieses gewerbsmäßig betrieben hat, ist einwandfrei festgestellt.

Hiernach war die Revision als unbegründet nach § 505 StPO kostenpflichtig zu verwehren.

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