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Zu der Beschreibung des Spiels in den Akten ist noch folgendes zu bemerken: Das Spiel, welches hier allgemein unter dem Namen "Lotteriespiel" bekannt ist, kann von einer unbegrenzten Anzahl von Personen gespielt werden. Bei Anfang des Spieles wird der erste Bankhalter allgemein von den Mitspielenden bestimmt. Dann geht die Bankhaltung nach der Reihe an jeden Mitspielenden weiter.Wie schon in den Strafakten vermerkt, legt der Bankhalter, nachdem die Karten gemischt sind, fünf gedeckte Karten auf den Tisch. Die mittlere Karte gehört dem Bankhalter. Auf die übrigen 4 Karten können nun die Mitspielenden in beliebiger Weise Beträge setzen. Die eingesetzten Gelder werden von dem Bankhalter entgegen genommen. Nachdem die Mitspielenden gezahlt haben, legt er zuerst seine Karte herum und danach die der Mitspielenden. Es geschieht bei diesem Spiel häufiger, daß sich die Mitspielenden auf eine Karte einigen und die übrigen dann zugedeckt liegen bleiben.
Die Reihenfolge und Bewertung der Karten ist: Ass, König, Dame, Bube, 10, bis 7. Der Bankhalter zahlt nur die höheren Karten aus und zwar immer den doppelten eingezahlten Betrag. Eine unterschiedliche Bewertung nach der Höhe der Karten findet nicht statt. Hat z. B. der Bankhalter eine Dame herumgeschlagen, so bekommen auch nur die Mitspieler, die evtl. das Ass oder den König in Händen haben, den doppelten Betrag ausgezahlt. Für die anderen Mitspieler ist der Einsatz verloren. Es gewinnen also nur diejenigen Karten, die höher sind, wie die des Bankhalters.
Hier sind weitere Gerichtsentscheidungen über das erwähnte Spiel nicht bekannt geworden.
Gez. Unterschrift.
Kriminalassistent
Auszug aus dem Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 21. Februar 1928 i. S. gegen M.v.d.H. u. Gen. wegen Glücksspiels - 1.D.37/28 -Solingen, den 25.Februar 1929
Das unter dem Namen Lotteriespiel bekannte Spiel ist zweifellos ein Glücksspiel, da Gewinn oder Verlust lediglich vom Zufall abhängen.
Die Hauptverhandlung ergab aufgrund des glaubhaften Geständnisses der Angeklagten folgenden Sachverhalt:
Am späten Abend des 10. Dezember 1927 befanden sich in der Wirtschaft des Angeklagten M.v.d.H. außer diesem die Angeklagten D., L., O. und der Bruder des Wirts E.f.d.H. als Gäste. Als der Angeklagte D. gegen 1 Uhr nachts die Wirtschaft verlassen wollte, wurde auf Veranlassung des Wirts noch ein Spielchen veranstaltet. An diesem Spiel beteiligten sich sämtliche Angeklagten bis auf den Angeklagten O. Man spielte ein Glücksspiel, das unter dem Namen "Lotteriespiel" bekannt ist. Der Angeklagte M.v.d.H. hielt die Bank und legte von einem aus 32 Karten bestehenden Spiel 5 Karten verdeckt auf den Tisch.
Von diesen 5 Karten war die mittlere dem Bankhalter vorbehalten, während die übrigen Mitspieler auf jede der 4 anderen Karten einen beliebigen Betrag setzen konnten. Der Bankhalter mußte auf seine Karte den gleichen Betrag setzen, den seine Mitspieler zusammen auf die übrigen Karten gesetzt hatten. Nachdem alle Spieler gesetzt hatten, deckte der Bankhalter seine Karte zuerst auf. Nunmehr folgten auch die Mitspieler seinem Beispiel. Wenn der Bankhalter die höchste Karte hatte, so zog er sämtliche gesetzten Beträge für sich ein. Wenn aber einer seiner Mitspieler eine höhere Karte als der Bankhalter hatte, so brauchte ihm der Bankhalter nur den von dem Mitspieler gesetzten Betrag auszuzahlen. Hatte also der Mitspieler eine Mark gesetzt, so erhielt er von dem Bankhalter in diesem Falle zwei Mark, nämlich seinen Einsatz und seinen Gewinn in gleicher Höhe ausgezahlt.
Dieses Spiel ist zweifellos ein Glücksspiel, da Gewinn oder Verlust lediglich vom Zufall abhängen.
Solingen, den 11.01.29
IVD.7.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Spiel ist dem hier unter dem Namen Häfeln belannten Spiele sehr ähnlich.
gez. Brachvogel
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