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Kümmelblättchen ist nicht Glücksspiel sondern Betrug.


§§ 284, 263 StGB

 Mit dem Ausspruch, daß das Spiel "Kümmelblättchen" ein allgemein als Glücksspiel anerkanntes Spiel sei, konnte sich die Strafkammer nicht begnügen und zwar umsoweniger, als das erste Urteil ausdrücklich hervorhebt, daß Kümmelblättchen in der Art, wie es die gewerbsmäßigen Spieler zu betreiben pflegen, kein Glücksspiel sei. Richtig ist allerdings, daß in der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung "Kümmelblättchen" als Glücksspiel angesehen ist (R. 2x G.Rspr. 3, 442, GA. 50.112), und auch das RGSt. 61, 12 veröffentlichte Urteil des Reichsgerichts geht davon aus, daß Kümmelblättchen ein Glücksspiel sei. 

Demgegenüber hat sich die Rechtsprechung der Gerichte unterer Instanz, wie auch hier das Amtsgericht, vielfach auf den Standpunkt gestellt, daß Kümmelblättchen kein Glücksspiel sei, sondern es sich dabei nur um Betrug oder Betrugsversuch handeln könne, und diese Rechtsprechung hat in dem JW. 27,2033 veröffentlichten Urteil des 2. Strafsenats des RG. und in dem dort angeführten Urteil des 3. Strafsenats vom 15. November 1926 Billigung gefunden. In diesen Urteilen des RG. ist allerdings, soweit ersichtlich, die Frage, ob es nicht zugleich Glücksspiel und Betrug oder Betrugsversuch sein kann, die insbesondere im Urteil RGSt. 61,12 behandelt und bejaht ist, nicht entschieden. 

Für die Beantwortung dieser Frage muß zunächst maßgebend sein, ob es, wenn es nach den Spielregeln, also ehrlich gespielt wird, ein Spiel ist, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den Fähigkeiten und Kenntnissen und dem Grade der Aufmerksamkeit des Durchschnitts der Spieler oder allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt. Wie Kümmelblättchen hier gespielt ist oder gespielt werden sollte, darüber sind von den Instanzgerichten keinerlei Feststellungen getroffen , indem sie anscheinend davon ausgehen, daß dies allgemein bekannt sei. 

Wird das Spiel in der Weise gespielt, daß der Spielhalter 3 Karten, von denen 2 schwarz und die Gewinnkarte rot ist, dem Mitspieler zeigt, sie dann mit der Vorderseite nach unten auf den Tisch legt und sie darauf schnell einzeln umlegt, worauf der Mitspieler angeben muß, wo die rote Karte liegt, und, gibt er dies richtig an, seinen Einsatz erhöht zurückerhält, andernfalls den Einsatz verliert, so würde er, wenn überhaupt der Ausgang des Spiels zweifelhaft sein kann, dieser lediglich einerseits von der Aufmerksamkeit und dem Beobachtungsvermögen des Setzenden, andererseits von der Schnelligkeit, mit der der Spielhalter die auf den Tisch gelegten Karten gegeneinander zu vertauschen versteht, abhängen, es sich also nicht um ein Glücksspiel, sondern nur um ein Geschicklichkeitsspiel handeln. 

Dadurch nun, daß der Spielhalter die rote und die schwarze Karte, die er in der einen Hand hält, nach dem Zeigen dieser Karten für den Mitspieler unmerklich gegeneinander vertauscht, während er mit der anderen Hand die dritte Karte dem Mitspieler zeigt, und dann nach dem Niederlegen der Karten bei deren Umlegen dafür sorgt, daß der Mitspieler die Karte, die er für die rote hält, die aber in Wirklichkeit eine schwarze ist, nicht aus den Augen verliert, bewirkt er, daß die vom Mitspieler dann aufgezeigte Karte nicht die Gewinnkarte ist, der Spieler also seinen Einsatz verliert. 

Durch diese Täuschung bewirkt er also, daß lediglich er selbst den Ausgang des Spieles bestimmt und macht sich dadurch, wenn der Spieler damit seinen Einsatz verliert, des Betruges schuldig. Nach den hier wiedergegebenen Regeln würde es sich
also nicht, wie die oben wiedergegebenen älteren Entscheidungen des RG. 61,12 annehmen, für den Mitspieler um ein Erraten
der Gewinnkarte handeln; es ist  auch nicht ersichtlich, wie in diesem Falle der Ausgang des Spieles durch das für den Mitspieler unmerkliche Vertauschen der Karten in der Hand des Spielhalters für den Mitspieler nachteilig beeinflußt werden könnte. Denn wenn ihm der Platz, den die Gewinnkarte beim Niederlegen der 3 Karten erhält, unbekannt sein soll, müßte es für ihn gleichgültig sein, ob das Umwechseln der Karten in der Hand des Spielhalters für ihn sichtbar oder unsichtbar erfolgt. 

Wird also Kümmelblättchen nach den oben wiedergegebenen Regeln gespielt, so kann damit nicht der Tatbestand des § 284 StGB, sondern nur der des Betruges oder Betrugsversuches gegeben sein, wobei der Umstand, daß sich nicht feststellen läßt, wer durch die Tat betrogen ist oder betrogen werden sollte, eine Schuldfeststellung nicht ausschließen würde, wenn sich nur feststellen ließe, daß die Täuschungshandlungen darauf abzielten, bestimmte Personen, etwa die den Spielhalter umstehenden, in einen Irrtum zu versetzen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Glücksspiels konnte also nicht aufrecht erhalten werden. Sache des Tatrichters wird es sein festzustellen, nach welchen Spielregeln hier gespielt worden ist oder gespielt werden sollte, und zwar entweder durch Zeugen oder, falls er mit dem ersten Richter annehmen sollte, daß nach Art der gewerbsmäßigen Spieler gespielt werden sollte, durch Vernehmung von Sachverständigen.

(K.G., 2 St.S. Urt. v. 15. Jan. 1928. 2. S. 754/27)

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