SUCHE
TURNIERKALENDER
Klicken Sie auf ein Datum für die Turniere des Tages

Klicken Sie auf ein Datum für die Turniere des Tages
Abschrift aus Reger Entscheidung Band 1 S. 407
§ 284 StGB
Von den Angeklagten, welche beide wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels wiederholt bestraft sind, lockte R. den BergarbeiterUrteil d. Reichsgerichts 2. Strafsenat v. 28.6.1881
Rechtssprech. 3. S. 442
Bei Prüfung des Angriffs muss unterstellt werden, daß G. einen Ansatz zum Spiele nicht gemacht habe.
Erst mit dem Setzen zu dem Zwecke, daß Gewinn oder Verlust von dem durch Zufall zu bestimmenden Ausgange des Spiels abhängig gemacht werde, wäre der Tatbestand eines Glücksspiels gegeben, selbst wenn, wie gewöhnlich bei dem in Rede stehenden Spiele, die Absicht der Angeklagten dahin gegangen sein sollte, durch geschickte auf Täuschung berechnete Handhabung der Karten die Chancen des Mitspielers zum Nachteile desselben zu ändern. Vorausgesetzt aber, daß G. einen Einsatz nicht gemacht, hat ein Glücksspiel nicht stattgefunden; denn untereinander haben die Angeklagten um ein Gewinnobjekt nicht gespielt sondern nur unter Einsatz wertloser Gegenstände die äußeren Formen eines Glücksspiels den in ihre Gesellschaft verlockten Fremden vorgeführt, um ihn zu einem ernstlichen Glücksspiel zu verleiten.
Für die Frage, ob § 284 StGB richtig angewendet worden ist, kommt es mithin darauf an, ob das Gesetz zu seinem Tatbestand ein wirklich stattgehabtes Glücksspiel erfordert.
Der verneinenden Auffassung des Vorrichters steht der Wortlaut des Gesetzes nicht zur Seite. Von jemandem, welcher niemals ein Glücksspiel betrieben hat, wird man im korrekten Sprachgebrauch nicht behaupten können, daß er aus dem Glücksspiel ein Gewerbe gemacht habe. Zu einer solchen Annahme nötigt aber die folgerichtig durchgeführte Auffassung des Vorrichters, weil auch eine Einzelhandlung sofern sie mit der Absicht vorgenommen wird, aus der Fortsetzung der gleichen Tätigkeit sich eine Erwerbsquelle zu machen, als Beginn des Gewerbebetriebes angesehen werden kann.
Dazu tritt, daß in den sonstigen Fällen, in welchen das Strafgesetzbuch der Gewerbsmäßigkeit Bedeutung beilegt (§§ 260, 294, 361), der gewerbsmäßige Betrieb immer nur als ein der Strafbarkeit der Handlung erhöhendes oder bedingendes Moment sich darstellt, die Strafandrohung aber nicht unmittelbar ohne Rücksicht auf die Einzelhandlung, welcher das Gesetz unbedingt oder innerhalb gewisser Grenzen entgegentritt, gegen den auf den Beginn des Gewerbebetriebes gerichteten Willen sich richtet.
Hiernach muß auch für den Tatbestand des § 284 das unsittliche Moment in dem Hazardieren, das die Strafbarkeit bedingende Moment in der Gewerbsmäßigkeit gefunden werden.
Mit anderen Worten:
Die Strafsatzung richtet sich gegen das gewerbsmäßige Glücksspiel. Hat ein Glücksspiel nicht stattgefunden, so fehlt ein vom Gesetze vorausgesetztes Merkmal.
Diese Ansicht findet in der Entscheidungsgeschichte der Vorschrift ihre unzweifelhafte Bestätigung.
Der Umstand, daß die Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels mehrfache Vorbestrafungen erlitten haben und alle Manipulationen, durch welche die Angeklagten mit G. ein Glücksspiel einzuleiten versuchten, können für sich allein den Tatbestand nicht herstellen; einen neue Bestrafung hat immer das Vorhandensein eines Falles gewerbsmäßigen Glücksspiels
zur Voraussetzung.
Demgemäß durfte sich der Vorrichter nicht der Prüfung entziehen, ob G. einen Einsatz zum Spiele gemacht und ob demnach ein Spiel zwischen ihm und dem Angeklagten stattgefunden hat. Die Bestrafung der Angeklagten ohne Feststellung dieses Punktes verletzt den § 284 aaO. durch irrige Anwendung.
Die DPL präsentiert Ihnen jeden Monat ein ausgewähltes Turnier aus unserem Angebot. Dieses Turnier findet entweder an einem nicht alltäglichen Ort statt, schüttet ungewöhnliche Preise aus oder bietet anderweitige Besonderheiten. Klicken Sie doch mal rein…
Sie wollen auf dem laufenden sein, wenn es um Pokerturniere geht?
Kein Problem!
Dieser Service ist kostenlos!