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Kümmelblättchen

Abschrift

Abschrift aus Reger Entscheidung Band 1 S. 407

§ 284 StGB

1. Tatbestand eines Glücksspiel ist erst mit dem Setzen zu dem Zwecke, daß Gewinn oder Verlust von dem durch Zufall zu bestimmenden Ausgang des Spieles abhängig gemacht werde.

2.  Die Strafsetzung (§ 284) richtet sich gegen das gewerbsmäßige Glücksspiel. Hat ein Glücksspiel nicht stattgefunden so fehlt ein vom Gesetze vorausgesetztes Merkmal.

Urteil d. Reichsgerichts 2. Strafsenat v. 28.6.1881

Rechtssprech. 3. S. 442

Von den Angeklagten, welche beide wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels wiederholt bestraft sind, lockte R. den Bergarbeiter
G. in ein Schanklokal, in welchem sich der Mitangeklagte M. aufhielt. Letzterer machte den Vorschlag, Karten zu spielen, und begann mit R. das bekannte Hazardspiel "Kümmelblättchen", indem er drei Karten verdeckt auf den Tisch warf und zum Erraten einer bestimmten Karte aufforderte. 

Das Spiel erfolgte zunächst ohne Einsatz, dann aber mit sogenannten "Blüten", d.h. Imitationen von Hundertmarkscheinen und Zwanzigmarkstücken. Nachdem die Angeklagten  in dieser Weise eine Zeit lang gespielt hatten, forderte M. den G. zum Mitspielen auf. Dieser legte Geld auf den Tisch. Da trat der Schankwirt an den Tisch und verbot das Spiel. Weitere Versuch der Angeklagten, den G. an anderem Orte zum Spiel zu bewegen, scheiterten an dem Widerstreben des G., dessen Verdacht geweckt war.            

Ob G. Geld zum Spiel schon gesetzt hatte, lässt der Vorderrichter unentschieden. Er hat Abstand davon genommen, diesen Punkt durch eine weitere Beweiserhebung aufzuklären, indem er von der Ansicht ausgeht, daß " 284 StGB nicht unbedingt ein wirkliches Hazardspiel als Erfordernis hinstelle, zum Tatbestande vielmehr das Vorhandensein von Umständen genüge, aus welchen mit Zuverlässigkeit auf den Betrieb des gewerbsmäßigen Glücksspiels geschlossen werden könne. Demgemäß ist für festgestellt erachtet, daß die Angeklagten zu B. am 14.1.1881 aus dem Glücksspiel ein Gewerbe gemacht haben.            

Der Angeklagte M. erachtet den § 284 durch Anwendung auf den Sachverhalt für verletzt, indem er ausführt, daß nach dem erwiesenen Tatbestande nur ein strafbarer Versuch zu einem Glücksspiele vorliege. Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

 

Gründe

Bei Prüfung des Angriffs muss unterstellt werden, daß G. einen Ansatz zum Spiele nicht gemacht habe.

Erst mit dem Setzen zu dem Zwecke, daß Gewinn oder Verlust von dem durch Zufall zu bestimmenden  Ausgange des Spiels abhängig gemacht werde, wäre der Tatbestand eines Glücksspiels gegeben, selbst wenn, wie gewöhnlich bei dem in Rede stehenden Spiele, die Absicht der Angeklagten dahin gegangen sein sollte, durch geschickte auf Täuschung berechnete Handhabung der Karten die Chancen des Mitspielers zum Nachteile desselben zu ändern. Vorausgesetzt aber, daß G. einen Einsatz nicht gemacht, hat ein Glücksspiel nicht stattgefunden; denn untereinander haben die Angeklagten um ein Gewinnobjekt nicht gespielt sondern nur unter Einsatz wertloser Gegenstände die äußeren Formen eines Glücksspiels den in ihre Gesellschaft verlockten Fremden vorgeführt, um ihn zu einem ernstlichen Glücksspiel zu verleiten.            

Für die Frage, ob § 284 StGB richtig angewendet worden ist, kommt es mithin darauf an, ob das Gesetz zu seinem Tatbestand ein wirklich stattgehabtes Glücksspiel erfordert.             

Der verneinenden Auffassung des Vorrichters steht der Wortlaut des Gesetzes nicht zur Seite. Von jemandem, welcher niemals ein Glücksspiel betrieben hat, wird man im korrekten Sprachgebrauch nicht behaupten können, daß er aus dem Glücksspiel ein Gewerbe gemacht habe. Zu einer solchen Annahme nötigt aber die folgerichtig durchgeführte Auffassung des Vorrichters, weil auch eine Einzelhandlung sofern sie mit der Absicht vorgenommen wird, aus der Fortsetzung der gleichen Tätigkeit sich eine Erwerbsquelle zu machen, als Beginn des Gewerbebetriebes angesehen werden kann.      

Dazu tritt, daß in den sonstigen Fällen, in welchen das Strafgesetzbuch der Gewerbsmäßigkeit Bedeutung beilegt (§§ 260, 294, 361), der gewerbsmäßige Betrieb immer nur als ein der Strafbarkeit der Handlung erhöhendes oder bedingendes Moment sich darstellt, die Strafandrohung aber nicht unmittelbar ohne Rücksicht auf die Einzelhandlung, welcher das Gesetz unbedingt oder innerhalb gewisser Grenzen entgegentritt, gegen den auf den Beginn des Gewerbebetriebes gerichteten Willen sich richtet.

Hiernach muß auch für den Tatbestand des § 284 das unsittliche Moment in dem Hazardieren, das die Strafbarkeit bedingende Moment in der Gewerbsmäßigkeit gefunden werden.

Mit anderen Worten:

Die Strafsatzung richtet sich gegen das gewerbsmäßige Glücksspiel. Hat ein Glücksspiel nicht stattgefunden, so fehlt ein vom Gesetze vorausgesetztes Merkmal.

Diese Ansicht findet in der Entscheidungsgeschichte der Vorschrift ihre unzweifelhafte Bestätigung.

Der Umstand, daß die Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels mehrfache Vorbestrafungen erlitten haben und alle Manipulationen, durch welche die Angeklagten mit G. ein Glücksspiel einzuleiten versuchten, können für sich allein den Tatbestand nicht herstellen; einen neue Bestrafung hat immer das Vorhandensein eines Falles gewerbsmäßigen Glücksspiels
zur Voraussetzung.             

Demgemäß durfte sich der Vorrichter nicht der Prüfung entziehen, ob G. einen Einsatz zum Spiele gemacht und ob demnach ein Spiel zwischen ihm und dem Angeklagten stattgefunden hat. Die Bestrafung der Angeklagten ohne Feststellung dieses Punktes verletzt den § 284 aaO. durch irrige Anwendung.

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