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Eine Abart des bekannten Mauschelspieles wird mit 32 Blättern gespielt. An demselben können bis 6 Personen teilnehmen. Jeder Spieler erhält 5 Blätter, der Kartengeber die letzten und wirft das letzte Blatt als Trumpf um. Es kommt darauf an, möglichst viel und mindestens einen Stich zu machen. Es wird um Punkte gespielt und vorher ausgemacht, wie viel ein Punkt kosten soll. Bei Beginn des Spieles werden jedem Teilnehmer 20 Punkte angeschrieben. Nach Schluss jedes Einzelspieles werden jedem soviel Punkte gestrichen, wie er Stiche gemacht hat. 5 Strafpunkte werden dem angeschrieben, der keinen Stich gemacht hat. Gewonnen hat, wer zuerst alle Punkte abgespielt hat.
Die anderen Spieler zahlen für jeden nicht abgespielten Punkt den vorher vereinbarten Satz an den Gewinner. Nach Verteilen der Karten erklären die Beteiligten der Reihe nach - Vorhand zuerst, Kartengeber zuletzt - ob sie spielen wollen, d.h. ob sie glauben, mindestens einen Stich machen zu können. Steht fest, wer am Spiel teilnimmt, so kann jeder Teilnehmer - der Kartengeber zuletzt - soviel neue Karten verdeckt erhalten, wie er von seinen Handkarten verdeckt fortlegt. Reicht der Rest der nicht verteilten Karten zu dem neuen Kartenverteilen nicht aus, so werden die von dem am Spiele nicht teilnehmenden Spielern weggelegten Karten neu gemischt und ebenfalls verteilt. Bei dem nun folgenden Stichspiele spielt Vorhand aus. Es muss Farbe bedient und überstochen werden. Wer das nicht kann, muss mit Trumpf stechen. Wer weder bedienen noch stechen kann, darf ein beliebiges Blatt zugeben.
Von dem bekannten Spiele Mauscheln unterscheidet dieses Spiel, dass
Sonst wird aber wie beim Mauscheln gespielt. Das Spiel ist als Ersatz für das Mauschelspiel in Mode gekommen. Wie bei letzterem entscheidet über Gewinn und Verlust vorwiegend die zufällige Verteilung der Karten. Die zunächst an die Spieler verteilten je 5 Blätter können keine ausreichende Übersicht über Gewinn- und Verlustaussichten bieten. Wer mit minder guten Karten und in der Hoffnung, durch Kartentausch bessere zu erhalten, sich zum Mitspiel entschliesst, macht das Spielt im wesentlichen von den zufällig zugeteilten neuen Karten abhängig.
In der Strafsache gegen G. zu Nr. 39 Nr. 73.11/20 hat die 6. Strafkammer Landgericht I Berlin in der Berufungsinstanz vom 14.11.1911 den Angeklagten, welcher das Spiel in seinem Lokale duldete, wegen Duldens von Glücksspielen verurteilt
Gez. H. v. Manteuffel
Abschrift!
Landgericht I Berlin vom 14.11.1911Gesch.Nr.39.N.73.11.20
In der Strafsache gegen den Schankwirt Heinrich Geisler zu Berlin, Brückenstraße 6, geboren am 5.11.1875 zu Grünewald Kreis Solingen, ev wegen Duldens von Glücksspielen hat auf die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kgl. Schöffengerichts Berlin-Mitte, Abteilung 132 vom 23.9.1911 eingelegte Berufung die 6. Strafkammer des Kgl. Landgericht in Berlin in der Sitzung vom 14.11.1911, an welcher teilgenommen haben:
pp.
für Recht erkannt:
Das erste Urteil wird aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Duldens von Glücksspielen zu 10 M Geldstrafe an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 5 M ein Tag Gefängnis tritt und in die Kosten des Verfahrens verurteilt.
Durch Urteil des Kgl. Schöffengerichts Berlin-Mitte v. 23.9.1911 ist der Angeklagte von der Anklage zu Berlin in der Nacht zum 29.12.1910 in seinem Schanklokal Holzmarktstraße 69/70 Glücksspiele "Meine Tante, deine Tante", Mauscheln und "Kuddelmuddel" gestattet zu haben, freigesprochen worden. Was die beiden erstgenannten Glücksspiele anlangt, hat der Vorderrichter für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte nicht gewußt hat, daß diese Spiele an dem fraglichen Abend in seinem Lokal gespielt wurden. Was das "Kuddelmuddel" anlangt, hat der Vorderrichter angenommen, daß der Angeklagte gewußt hat, daß es in seinem Lokal gespielt wurde, daß das Spiel aber kein Glücksspiel sei.
Gegen dieses Urteil hat der erste Amtsanwalt schriftlich am 25.9.1911, also formgerecht und rechtzeitig Berufung eingelegt und das Urteil insoweit angefochten, als der Angeklagte wegen Gestattens des Glücksspiel "Kuddelmuddel" freigesprochen worden ist.
Die erneute Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ergab nach den eigenen Angaben des Angeklagten und dem eidlichen Gutachten des Kriminal-Schutzmanns Perter, daß das, "Kuddelmuddel" folgendermaßen gespielt wird: Bei Verteilung der Karten wirft der Kartengeber die letzte für seine Person ausgeteilte Karte als Trumpfkarte auf. Darauf erklären sich sämtliche Spieler -
der Kartengeber zuletzt - ob sie spielen wollen. Wer nicht spielen will, legt seine Karten fort, und das Spiel wird für ihn gerechnet.
Durch die Erklärung des Mitspielens übernimmt jeder Mitspieler die Verpflichtung, im Laufe des Spieles einen Stich zu machen. Steht durch abgegebenen Erklärungen fest, wer am Spiel teilnimmt, so erhält Jeder Spieler, der Kartengeber zuletzt, soviel neue Karten verdeckt, als er von seinen Handkarten verdeckt fortlegt. Reicht der Vorrat der beim Kartengeber an die Spieler nicht ausgeteilten Karten zu dem neuen Kartenverteilen nicht aus, so werden die von den Spielern weggelegten Handkarten neu gemischt und mitverteilt. Für jeden Spieler werden bei Beginn des Spieles eine bestimmte vorher vereinbarte Zahl von Punkten - meist 20 - gebucht. Die im Laufe des Spiels gemachten Stiche werden den betreffenden Spielern von dieser Zahl abgeschrieben. Indessen werden 5 Strafpunkte dem Spieler zugeschrieben, der sein Mitspiel erklärt hat und nachher beim Spiele keinen Stich erhalten hat. Gewonnen hat, wer seine Punkte zuerst abgespielt hat.
Der Gewinner erhält von den übrigen Spielern die von diesen nicht abgespielten Punkte ausgezahlt. Vorher wird ausgemacht,
was der Punkt kosten soll. Beim Spiele muß Farbe bedient werden und überstochen werden. Indessen braucht bei den ersten Stichen nicht Trumpf ausgespielt werden. In dieser Hinsicht ähnelt das Spiel dem Mauschelspiel. Der Unterschied des Spieles vom "Mauscheln" besteht im wesentlichen darin, daß jeder Spieler 5 anstelle von 4 Blättern erhält und jeder der Spieler, der sein Mitspielt erklärt hat, nur einen Stich zu machen braucht, um das Spielt nicht zu verlieren. Sonst unterscheidet das bekannte "Mauscheln" von dem "Kuddelmuddel" nur die Berechnung des Gewinnes und Verlustes, das heißt die Tatsache, daß von vornherein kein bares Geld eingesetzt und ausgezahlt wird. Wie die vorstehenden Ausführung ergeben, ist bei "Kuddelmuddel"
wie beim "Mauscheln" vorwiegend der Zufall, die zufällige Verteilung der Trumpfkarten durch das Kartengeben und den Kartenkauf für die Spielentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung. Demnach ist das Spiel ein Glücksspiel.
Der Angeklagte hat zugegeben , daß er das Spiel am 29.12.1911 in seinem Lokal gestattet habe, sich aber damit entschuldigt, daß er geglaubt habe, nur das Gestatten bestimmter Spiele wie "Mauscheln", "Vierblatt" u.s.w. sei verboten und zu den verbotenen Spielen gehöre "Kuddelmuddel" nicht. Diese angebliche Unkenntnis stellt sich als Irrtum im Strafrecht dar und ist daher unerheblich. Wesentlich ist in subjektiver Beziehung allein, ob der Angeklagte gewußt hat, daß das "Kuddelmuddel" ein Glücksspiel, d.h. ein Spiel sei, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust wesentlich vom Zufall abhängt (R.G.21,107). Das hat aber der Angeklagte gewußt, ihm waren die Spielregeln, wie er selbst zugegeben hat, genau bekannt. Er hat auch selbst dem Berufungsgerichte an der Hand von Karten gezeigt, wie "Kuddelmuddel" gespielt wird.
Demgemäß war tatsächlich festzustellen, daß der Angeklagte zu Berlin in der Nacht zum 29.12.1910 in seinem Schanklokal Holzmarktstraße 69/70 das Glücksspiel "Kuddelmuddel" gestattet hat.
Daher war der Angeklagte unter Aufhebung des ersten Urteils § 369 St. P. O. aus § 285 St. G. B. zu bestrafen.
Da der Angeklagte noch unbestraft ist, erschien eine Geldstrafe von
10 Mark als ausreichende und angemessene Sühne.
Die Substitution der Gefängnisstrafe beruht auf §§ 28, 29 St. G. B., die Kostenentscheidung auf §§ 496, 497 St. P. O.
Gez. Unterschriften
Berlin, den 27. November 1911 gez. Hoffmann, Aktuar
Gerichtsschreiber des Kgl. Landger. I Strafkammer 6
D.7.
Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Gez. Brachvogel
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