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IM NAMEN DES REICHS
In der Strafsache gegen den Kellner Severin Dehn, z. Zt. in Hamburg in Haft
Sachbezeichnung: wider Kurckel u. Gen., wegen Betruges im wiederholten Rückfalle, hat das Reichsgericht, dritter Strafsenat,
in der öffentlichen Sitzung vom 24. Februar 1908, an welcher teilgenommen haben:
Als Richter:
Der Präsident Dr. Olshausen, und die Reichgerichtsräte Foerster, Boele, Echielbaum, Grimm. Kiehl,
Scholber, als Beamter der Staatsanwaltschaft
der Reichsanwalt Dietz
als Greichtsschreiber der Sekretariatsassistent Beyer, nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des angeklagten Dehn gegen das Urteil des Landgerichts zu Hamburg vom 30. Dezember 1907 wird mit der Maßgabe verworfen, daß an stelle des ausgesprochenen Ehrverlustes Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu treten hat.
Ein gleiches gilt bezüglich des Mitangeklagten Jakob Kunkel, der ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Von Rechts wegen
1. Die Behauptung, daß der Beschwerdeführer in der Voruntersuchung gar nicht zur Sache vernommen sei, ist unrichtig. Er ist am 1. Oktober 1907 über die Beschuldigung vernommen und hat am 3. Dezember 1907 erklärt, daß er Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht vorbringen wolle. Übrigens beruht das Urteil nicht auf den Ergebnissen der Voruntersuchung, sondern auf der Hauptverhandlung.
2. Ob die erhobenen Beweise zur Überführung ausreichten, ist vom Reichsgericht nicht nachzuprüfen. § 37,6 Strafprozessordnung. Eine Gegenüberstellung mit Stahl hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht beantragt; er ist demnach durch die Nichtanwendung dieser Maßregel nicht beschwert.
3. Die Beeidigung des Zeugen Meyer mußte unterbleiben, weil er nach der Meinung des Gerichts der Beihilfe verdächtig war. (§56 3 Strafprozeßordnung) Aus welchen Gründen Meyer der Beihilfe für verdächtig gehalten wurde geht aus dem Protokolle
zwar nicht hervor, die Angabe der Verdachtsgründe war aber auch nicht erforderlich.
Rechtssprechung des Reichsgerichts Bd. 10 S. 36
4. Auch in materieller Beziehung gibt das erste Urteil, abgesehen von der Straffestsetzung, zu Bedenken keinen Anlass. Die Angeklagten haben dem Zeugen Stahl durch falsche Vorspiegelungen zum Mitspielen und Setzen von Geldbeträgen bestimmt, und zwar haben sie ihm vorgespiegelt, daß es sich um ein Glücksspiel handle, daß er also Gewinnchancen habe und daß ein etwaiger Gewinn ihm auch ausgezahlt werden würde, während in Wirklichkeit eine Aussicht auf irgend einen Gewinn für Stahl nicht bestand, weil die Angeklagten vermöge ihrer Geschicklichkeit in der Lager waren, einen für Stahl günstigen Ausgang des Spiels zu verhindern und einen solchen Ausgang auch verhindern wollten.
In diesem Tatbestande konnten ohne Rechtsirrtum die Merkmale des Betruges gefunden werden. Daß auch bei Spielverträgen eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 269 Strafgesetzbuchs nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, hat das Reichgericht bereits ausgesprochen.
Entscheidung in Strafsachen Bd. 36 S. 208, Bd. 40 S. 21
Die Bereicherungsabsicht ergibt sich ohne weiteres daraus, daß es den Angeklagten nur um die Erlangung der Einsätze zu tun war, auf welche sie keinen Anspruch hatten und die sie nur durch das Mittel der Täuschung erlangen wollten.
Die Ausführung der Revision, daß der Beschwerdeführer nicht wegen Betruges, sondern nur wegen Glücksspiels hätte verurteilt werden können, ist sonach nicht zutreffend. Ob etwa außer den Merkmalen des § 263 zugleich die des § 284 Strafgesetzbuchs vorlagen, kann aber dahingestellt bleiben, da der Beklagte dadurch, daß nur der § 263 angewendet ist, nicht beschwert wird.
5. Zu beanstanden war das erste Urteil nur insofern, als gegen die Angeklagten auf "Ehrverlust" erkannt worden ist. Eine solche Strafe ist dem Reichsstrafgesetz unbekannt. Nach § 32 kann zwar auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden;
diese Nebenstrafe hat aber nicht den Verlust der Ehre überhaupt, sondern nur den Verlust bestimmter einzelner, in den
§§ 33, 34 näher bezeichneten Rechte zur Folge. Das angefochtene Urteil war deshalb insoweit zu ändern, und zwar im Hinblick auf § 397 Strafprozeßordnung auch bezüglich des als Mittäters verurteilten Angeklagten Kunkel.
Gez. Olshausen, Foerster, Boele, Eichelbaum, Grim, Kiehl, Scholber
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