SUCHE
TURNIERKALENDER
Klicken Sie auf ein Datum für die Turniere des Tages

Klicken Sie auf ein Datum für die Turniere des Tages
Mauscheln - ohne Asszwang - Landgericht Aachen v. 11.1.1904
Das Urteil ist vom Reichsgericht unter dem 1.12.1904 bestätigt worden.
1. Das Kartenspiel "Mauscheln" kann auch ohne sog. Asszwang ein Glücksspiel sein.
2. Irrtum über die Strafbarkeit des Spiels entschuldigt nicht.
In der Wirtschaft des Angeklagten war "Mauscheln" in folgender Weise gespielt worden: Die 4 oder 5 Spieler, von denen der die Karten gebende 20 Pfg., jeder andere 10 Pfg. einsetzte, erhielten je 4 von den 32 Karten, wobei eine Karte zum Trumpf umgeschlagen wurde. Von den übrigen verdeckt hingelegten karten konnte der am Spiel Teilnehmende noch einmal soviel Karten erhalten, als er von den zuerst erhaltenen ihm nicht passend erschienenen weggelegt hat. Beim Spiel muß Farbe bekannt, sonst Trumpf gespielt werden. Wer "spielte" mußte mindestens zwei Stiche, wer am Spiel teilnahm ("mitging") mindestens einen Stich haben, anderenfalls mußte der "Spieler" das doppelte, der Mitgehende das Einfache seines Einsatzes als Strafe zahlen.
Im Übrigen wurde der Einsatz nach dem Verhältnis der Stiche, die jeder Mitspieler gemacht hatte, verteilt. L.G. hatte den Wirt aus § 285 St.G.B. verurteilt, weil das Spiel in dieser Form ein solches um nicht unerhebliche Vermögenswerte und ein derartiges sei, daß bei ihm die Entscheidung über Gewinn und Verlust hauptsächlich vom Zufall, nicht aber wesentlich von der Berechnung, vom Geschick und Gedächtnis der Teilnehmer abhing. Wenn auch Fälle denkbar seien, in denen Erfahrung und Geschicklichkeit einem Spieler Vorteil bringen könnten, so sei doch bei der kleinen Zahl der in der Hand des Mitspielers befindlichen, der großen Zahl der vom Spiel ausgeschlossenen Karten diesem eine Übersicht über die Chancen des Spiels wie seine Leitung unmöglich gemacht; auch über seine Teilnahme überhaupt entscheide sich der Spieler wohl nur nach dem Ausfall seiner, gegebenenfalls zugekauften Karten, mithin ebenfalls auf Grund des Zufalls.
Reichsgericht verwirft die vom Angeklagten eingelegte Revision aus den Gründen:
Die Strafkammer hat den Rechtsbegriff des Glücksspiels im Sinne des § 285 St.G.B. nicht verkannt. Sie sieht zutreffend die Merkmale dieses Begriffs darin, daß um nicht unerhebliche Vermögenswerte gespielt wurde und die Entscheidung über Gewinn und Verlust hauptsächlich vom Zufall, nicht aber wesentlich von der Berechnung, dem Geschick und dem Gedächtnis der Spieler abhing. (vgl. Entsch. 1,118;6,172,421;21,107 u.a.m.) Die Feststellung, daß diese Merkmale hier vorliegen, ist tatsächlicher Natur und daher nach § 376 St.P.O. mit der Revision nicht anfechtbar; sie ist begründet durch die Art und Weise, wie erwiesenermaßen im konkreten Falle das Spiel ausgeführt wurde, und rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit Recht ist die Frage, ob dem Angeklagten der Schutz des § 59 StGB zugute komme, verneint: Dem Angeklagten waren die Tatumstände, welche zum gesetzlichen Tatbestande des § 285 ect. gehören, bekannt; daß er sie nicht für ausreichend hielt, um das Tatbestandsmerkmal des "Glücksspiels" zu erfüllen ist ein das Strafrecht betreffender Rechtsirrtum, der nicht unter § 59 ect. fällt. Der Glaube des Angeklagten an seine Straflosigkeit konnte nur, wie geschehen, bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Bd. 2, S. 399
Auch bei Mauscheln "ohne Asszwang" hängt die Entscheidung über Gewinn und Verlust zum größten Teil vom Zufall, von dem Erhalten guter Karten bei der Kartengabe oder dem nachträglichen Abheben ab.
O.L.G. Darmstadt vom 20.1.1905
Hessische Rechtsprechung 1905, Seite 18
Gew.Archiv Bd. 4, S. 560
Unter einem Glücksspiel versteht man jedes Spiel, dessen Ausgang allein oder doch hauptsächlich nicht von der körperlichen Geschicklichkeit oder von der Überlegung der Mitspieler, sondern vom Zufall abhängt und bei dem hierdurch die Erlangung oder der Verlust eines Gewinngegenstandes bedingt ist.
Auch bei "Mauscheln ohne Asszwang" hängt die Entscheidung über Gewinn und Verlust zum größten Teil vom Zufall, dem Erhalten guter Karten bei der Kartengabe oder dem nachträglichen Abheben ab.Der Wirt, der selbst an diesem Spiel teilgenommen hatte, mußte daher aus § 285 St.G.B. bestraft werden, da ihm durch das Mitspielen die Glücksspieleigenschaft des "Mauschelns" bekannt war.
1. Das Spiel "Mauscheln" teilt dem Zufalle die Hauptrolle zu.
2. Der Wirt, der das "Mauscheln duldet, macht sich nach § 285 St.G.B. auch dann strafbar, wenn er das Spiel für erlaubt
gehalten hat.
Nach den Feststellungen beteiligten sich 4 - 5 Personen. Der Kartengeber, der b ei jedem Spiel wechselte, setzte in die Kasse einen Einsatz von 20 Pfg., gab von dem aus 32 Blättern bestehenden Spiele Karten, jedem Mitspieler zunächst 2 karten, deckte die folgende als Trumpf auf und gab jedem noch 2 Karten.O.L.G. Dresden vom 26. Juli 1906, - Annalen 28, 122.
Jedem Spieler stand nun frei, zu "Mauscheln", d.h. allein gegen die übrigen etwaigen Mitspieler zu spielen.
Diese konnten sich am Spiel beteiligen oder passen.
Bei dem nunmehr beginnenden Spiel entschied die Zahl der Stiche über den Anteil am Gewinn, der aus dem Bestande der Kasse ausgezahlt wurde.
Wer keinen Stich machte, mußte einen dem Einsatz gleichkommenden Betrag in die Kasse zahlen.
Der "Mauschler" mußte auf seine Karten mindestens 2 Stiche machen, sonst verlor einen gleichen Betrag.
Paßten alle Spieler, so strich der Kartengeber den Einsatz ein und der nächste gab Karten.
Dieses Spiel teilt dem Zufalle eine Hauptrolle zu.
Der Wirt, der es in seinen Räumen duldete, macht sich nach § 285 St.G.B. strafbar, wenn er es für erlaubt gehalten hat
Mauscheln ohne Asszwang ein Glücksspiel
Entscheidung d. Sch.-G. Berlin-Mitte, Abt. 140
vom 18.06.1907 -140 D.582/07-.
Mauscheln ohne Asszwang ist als Glücksspiel anzusehen. Ein Schankwirt, der dieses Spiel in seinen Räumen duldet, ist nach § 285 St.G.B. zu bestrafen.
Verurteilung Buslaff v. Kammergericht am 1.11.1907
Im Namen des Königs
In der Strafsache gegen den Restaurateur Gustav Buslaff, zur Zeit im Untersuchungsgefängnis Berlin - Alt-Moabit in Untersuchungshaft wegen Duldens von Glücksspielen, hat auf die von dem Angeklagten gegen das Urteil der 5. Ferienstrafkammer des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 22. Juli 1907 eingelegte Revision der 2. Strafsenat des Königlichen Kammergerichts in Berlin SW. 68, Charlottenstraße 77, in der Sitzung vom 1. November 1907 für Recht erkannt.
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.Gründe:
Die Revision rügt Verletzungen prozess- und materialrechtlicher Art. Die erste Rüge, nämlich Verletzung des §§ 377, Ziffer 8 St.P.O. ist unbeachtlich, da nach § 380 a.a.O. gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urteile der Landgerichte die
Revision wegen Verletzung einer Rechsnorm über das Verfahren nur auf Verletzung der Vorschriften des § 398 a.a.O. gestützt werden kann.
Bezüglich der 2. Rüge macht die Revision geltend,
1.) daß der Vorderrichter den Begriff des Glücksspiels verkannt habe, wenn er das Mauschelspiel in der vorliegend - ohne "Asszwang" - gespielten Art als Glücksspiel ansehe und
2.) daß es jedenfalls zu der in Frage kommenden Zeit erlaubt gewesen sei, das Spiel in dieser Art zu spielen.
1.) Der Vorderrichter hat, indem er es dahingestellt sein läßt, ob mit oder ohne "Asszwang" gesypielt worden sei, festgestellt, daß der Ausgang des Mauschelspiels, wie es vorliegend gehandhabt worden sei, im wesentlichen auf dem Zufall beruht habe und daß um bedeutende Vermögenswerte gespielt worden, mit anderen Worten, daß das Spiel als Glücksspiel im Sinne der §§ 284, 285 ST.G.B. anzusehen sei.
An die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. Reichsgericht in Goldammers Archiv Band 37, S. 159 und Band 52, S. 286).
Zu prüfen bleibt jedoch noch die Frage, ob die Schlußforderung des Vorderrichters, das Spiel habe die Kennzeichen des Glücksspiels gehabt, einen Rechtsirrtum erkennen läßt.
Nach unbestritten herrschender Ansicht sind Glücksspiele solche Spiele, bei welchen, wenn auch nicht ausschließlich, so doch vorwiegend, der Zufall den Ausschlag gibt, und bei welchen die Einsätze einen Vermögenswert haben, dessen Dasein nicht nach der Vermögenslage der Beteiligten, sondern nach allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen zu beurteilen ist.
Um den letzten Punkt vorwegzunehmen, hat der Vorderrichter zu Recht angenommen, daß Einsätze von 20 Pfg. bis 2 Mark und der unter Umständen sich ergebenden Strafsätze von 10 Mark und mehr nach allgemeiner Anschauung Vermögenswerte darstellen.
Nach den in den Gründen des Berufungsurteiles wiedergegebenen, für den vorliegenden Fall maßgebenden Spielregeln muß ferner der Kartengeber, falls er es ablehnt, das Spiel zu eröffnen, oder wenigstens demnächst mitzugehen, auf seinen Einsatz verzichten. Die Entscheidung hierüber, d.h. also über den Verlust des Einsatzes, wird wesentlich durch den reichen Zufall bestimmt, nämlich dadurch, von welchem Werte die Karten sind, die der Spieler empfangen und die er als Trumpf ausgeworfen hat. Da nun die Aufgabe, sich als Kartengeber zu beteiligen, der Reiche nach gleichmäßig an jeden Spieler gelangt, so untersteht jeder Teilnehmer der Gefahr, seinen Einsatz durch Zufall zu verlieren. In Betracht kommt aber auch noch, daß nach dem Spielplan jeder Spielende Berechtigt ist, Karten hinzuzukaufen.
Damit wird die Aussicht auf Gewinn vermehrt oder verringert, nämlich entsprechend dem größeren oder geringeren Werte der zugekauften Karten. Da der Spieler aber die von ihm gekauften Karten verdeckt nimmt, ist er nicht in der Lage, im voraus eine auch nur einigermaßen sichere Berechnung des Wertes seiner Karten zu machen, wie er sich nach erfolgtem Zukaufe darstellen wird. Auch insoweit ist daher die Entscheidung über Gewinn und Verlust wesentlich vom reinen Zufall abhängig.
Nun ist allerdings zuzugeben, daß der Spieler eine gewisse Überlegung walten lassen und nach ihrem Ergebnisse Gewinne erzielen oder Verluste vermeiden kann, insofern ihm die Zusammensetzung und Beschaffenheit seiner Karten ein Urteil darüber ermöglicht, ob die Wahrscheinlichkeit eines Gewinnes die eines Verlustes überwiegt oder umgekehrt. Indessen ist diese Freiheit der Spielenden schon wegen der verhältnismässig geringen Anzahl der Karten, die ihm für die Beurteilung zur Verfügung stehen, einem Vergleich mit den Zufälligkeiten, denen er beim Spiel ausgesetzt ist, ganz untergeordnet. Hieraus folgt also, daß das Spiel zwar nicht ausschließlich, aber im wesentlichen vom Zufall abhängt.
Aus dieser Darlegung folgt ohne weiteres, daß es nicht darauf ankommt, ob mit oder ohne Asszwang gespielt wird. Denn auch in letzterem Falle hängt die Entscheidung über Gewinn und Verlust hauptsächlich vom Zufall, nicht aber wesentlich vom Geschick und Gedächtnis der Teilnehmer ab. Demnach ist zu folgern, daß das Mauschelspiel auch ohne den sogenannten Asszwang in der Form, wie es vorliegend gespielt worden ist, als Glücksspiel anzusehen ist, sodaß die Entscheidung des Vorderrichters nach dieser Richtung einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt.
2.) Was endlich die Schutzbehauptung des Angeklagten betrifft, das Spiel sei zu der in Frage kommenden Zeit noch erlaubt gewesen, und das Berliner Polizei-Präsidium habe erst kürzlich den Gastwirten mitgeteilt, daß die Duldung des Mauschelspiels auch in der Form ohne Asszwang von nun an strafbar sei, so kann dies dahingestellt bleiben, denn da selbstverständlich die Strafbarkeit des Spiels von einer Auskunft der Polizei abhängt, so läge äußersten Falles ein das Strafrecht betreffender Rechtsirrtum des Angeklagten vor, der nicht unter § 59 St.G.B. fällt. R.G.E. 19, 253. Auch nach dieser Richtung hin war der Erfolg der Revision zu versagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 505, St.P.O.
Gez. Kaffka, Stubenrauch, Hertzsch, Oelschläger, Katluhn.
1. "Mauscheln" ein Glücksspiel
2. Förderung des verbotenen Glücksspiels Pr. O.-W.-G. 3. Senat v. 31. Januar 1910 "Mauscheln" ist ein Glücksspiel.
Wenn der Angeklagte längere Zeit dieses Spiel in seiner Wirtschaft geduldet hat, so rechtfertigt sich die Annahme, daß er das Gewerbe zur Förderung des verbotenen Spiels mißbraucht.
Es ist daher der Klage der Polizeiverwaltung auf Zurücknahme der Konzession stattzugeben.Abschrift aus der "Deutsch. Juristenzeitung" Jahrg. 1911 . S. 158
"Mauscheln" ist auch in allen seinen Abarten ein Glücksspiel.
Pr. O.-W.-G. vom 2.5.1910 - II. B. 80/09.
Es ist mehrfach in Zweifel gezogen, ob das "Maucheln", namentlich bei einer bestimmten Form, die mit den Karten "ohne Aßzwang" bezeichnet zu werden pflegt, als Glücksspiel zu betrachten ist. Dieser Zweifel ist unbegründet, auch die verschiedenen Abarten, in denen das "Mauscheln" gespielt wird, sind Glücksspiele.
Urteil III B. 80/09
v. 2.5.1910 mit näherer Begründung.
Die DPL präsentiert Ihnen jeden Monat ein ausgewähltes Turnier aus unserem Angebot. Dieses Turnier findet entweder an einem nicht alltäglichen Ort statt, schüttet ungewöhnliche Preise aus oder bietet anderweitige Besonderheiten. Klicken Sie doch mal rein…
Sie wollen auf dem laufenden sein, wenn es um Pokerturniere geht?
Kein Problem!
Dieser Service ist kostenlos!