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 Versuchter Betrug durch "Kümmelblättchen"

J.1583.11.1915

Im Namen des Königs!

In der Strafsache gegen den Handschuhmacher Otto M a n n, geboren am 4. Dezember 1876 zu Breslau, Katholisch, z.Zt. hier in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges, hat die 4. Strafkammer des Königl. Landgerichts I in Berlin in der Sitzung am
20. Februar 1912, an welcher teilgenommen haben:

pp.für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges i.R. zu 6 Monaten Gefängnis, zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf 2 Jahre und in die Kosten des Verfahrens verurteilt.

Gründe

Die Hauptverhandlung ergab folgenden Tatbestand:

In den Morgenstunden des 29. Dezember 1911 befand sich der Schlächter Bastian auf der Fahrt von Dortmund nach Beelick. Zwischen Spandau und Berlin näherte sich ihm im Eisenbahnwagen ein Mann, der ihn nach seinem Reiseziel und dem Gelde, das er bei sich trage fragte und erzählte, daß er nach Posen fahre. Auf dem Schlesischen Bahnhof in Berlin verließen Bastian
und der Unbekannte den Zug, da zwischen der Ankunft auf dem Bahnhof und der Abfahrt des Zuges nach Beelitz noch ungefähr eine Stunde lag, willigte Bastian, nachdem er mit dem Unbekannten im Wartesaal zwei Glas Bier getrunken hatte, in dessen Vorschlag ein, ihn zu seinen Verwandten zu begleiten.

Von diesen wollte der Unbekannte angeblich einen Koffer abholen. Als sie eine geraume Zeit gegangen waren und vor einem
Lokal angelangt waren, fragte der unbekannte, ob Bastian mit ihm in dem Lokal einkehren würde. Bastian willigte ein. Nachdem sie Platz genommen hatten, gesellte sich ein Dritter, der Angeklagte hinzu. Inzwischen war der Unbekannte fortgegangen, angeblich um seinen Koffer zu holen. Er kam jedoch bald zurück und erzählte, er habe seinen Koffer nicht erhalten können, da seine Verwandten nach Rixdorf verzogen seien. Die beiden, Mann und der Unbekannte ließen sich dann vom Lokalinhaber ein Spiel Karten geben und begannen Kümmelblättchen miteinander zu spielen. Hierbei gewann der Unbekannte mehrere Male. Dieser redete Bastian zu, auch zu setzen. Bastian lehnte aber ab. Alle drei Personen spielten dann, da Bastian trotz wiederholtem Zureden der beiden andern sich weigerte, am Kümmelblättchenspiel teilzunehmen, Schafskopf. Es wurde mit Einsätzen von 20, 40 und 60 Pfg gespielt. Zuerst gewann Bastian einmal. Dann gewannen andauernd die andern. Bastian verlor auf diese Weise
7 Mark.

Der Angeklagte und der Unbekannte haben in der Weise Kümmelblättchen nur zum Scheine miteinander gespielt. Es geschah dies in der Weise, daß auch jeder uneingeweihte, bei aufmerksamer Verfolgung des Spiels die betreffende Karte in jedem Falle mit Leichtigkeit herausfinden konnte, durch dieses Manöver sollte Bastian zum Mitspielen angelockt werden. Der Angeklagte
und der Unbekannte hatten hierbei die Absicht, mit Bastian, sofern er sich am Spiel beteiligte, das richtige Kümmelblättchen zu spielen, d.h. die Karten so durcheinander zu werfen, daß dem Uneingeweihten stets eine andere Karte als diejenige, welche er herausfinden sollte, ins Auge fiel und daß er, je aufmerksamer er dem Spiele folgte, um so sicherer auf die falsche Karte verfiel. 

Der Angeklagte hat somit durch sein Spiel mit dem Unbekannten dem Bastian die falsche Tatsache vorgespiegelt, daß es ihm bei einer Beteiligung an dem Spiele leicht möglich sein würde, die in Frage kommende Karte herauszufinden, während in Wahrheit, wie der Angeklagte wohl wußte, es dem Bastian als einem Uneingeweihten gerade durch die genaue Verfolgung des Spieles unmöglich gemacht würde, die fragliche Karte zu bezeichnen. Wenn der von dem Angeklagten beabsichtigte Erfolg, daß Bastian sich mit Geldbeträgen am Spiel beteiligte, nicht eintrat, so hat dies seinen Grund , daß Bastian zum Spiel keine Lust hatte, war also von dem Willen des Angeklagten völlig unabhängig. 

Dieser seinerseits hat durch das Spiel mit dem Unbekannten dem Bastian vollauf Gelegenheit gegeben, Geldbeträge im Kümmelblättchen zu setzen. Da es einer weiteren Handlung hierzu seitens des Angeklagten nicht bedurfte und den Einsatz des Geldes den Verlust desselben zur selbstverständlichen Folge hatte, so war das Spiel zwischen dem Unbekannten und dem Angeklagten als eine Handlung aufzufassen, welche einen Anfang der Ausführung des von dem Angeklagten beabsichtigten Betruges enthalten.            

Wegen des zweiten Spiels Schafskopf, das auf denselben Erfolg wie das zum Schein gespielte Kümmelblättchen zurückzuführen war, und daher mit diesem als ein und dieselbe Handlung aufzufassen war, konnte eine Feststellung im Sinne des Eröffnungsbeschlusses nicht getroffen werden, da Schafskopf ein Kartenspiel ist, dessen Erfolg allein nicht vom Zufall, sondern vorzugsweise von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig war, also als Glücksspiel nicht aufzufassen war.

Der Angeklagte ist:

1.  Durch Urteil des Landgerichts Breslau vom 7. Oktober 1902 wegen Glücksspiels und Betruges mit einem Jahr Gefängnis
und drei Jahren Ehrverlust bestraft. Er hat die Strafe am 7. Oktober 1904 verbüßt.

2. Durch Urteil des Landgerichts I Berlin vom 13. September 1908 wegen Betruges mit 9 Monaten Gefängnis bestraft.
Die Tat ist begangen am 1. August 1908. Die Strafe ist verbüßt am 30. Juni 1909.  

Somit ist tatsächlich festgestellt, daß der Angeklagte zu Berlin im Jahre 1911 gemeinschaftlich mit einem andern, den Entschluß, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen des Schlächters Robert Bastian dadurch zu beschädigen, daß er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte, durch Handlungen
betätigt hat, die einen Anfang der Ausführung die sie beabsichtigten aber nicht zur Vollendung gekommenen Verbrechens enthalten und zwar nachdem er im Inlande wegen Betruges bestraft, darauf abermals einen Betrug begangen und wegen desselben bestraft worden ist. 

Der Angeklagte war daher gemäß §§ 263, 264, 47 StGB zu bestrafen. Mit Rücksicht auf die Gemeingefährlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten und die erheblichen Vorstrafen desselben, wurde unter Zubilligung mildernder Umstände eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten für angemessen erachtet. Wegen der zutag getretenen ehrlosen Gesinnung wurde ferner auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf 2 Jahre erkannt.            

Den Kostenpunkt regelt § 497 StPO.

 

                        Gez. 5 Unterschriften unleserlich.

 

 

J.1583.11.


     15. Im Namen des Königs!

In der Strafsache gegen den Handelsmann Gustav Reiche aus Berlin, z.Zt. hier in Strafhaft, geboren am 8. Februar 1880 zu Landsberg, evangelisch, wegen versuchten Betruges, hat die 4. Strafkammer des Königl. Landgerichts I in Berlin in der Sitzung vom 23. Mai 1912, an welcher teilgenommen haben:

pp.

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten, zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren und in die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens verurteilt.

 

Gründe

Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt:

Am 29. Dezember 1911 wurde der Schlächter Bastian, der sich auf einer Reise von Dortmund nach Beelitz befand, im Eisenbahnwagen auf der Strecke von Spandau nach Berlin von dem Angeklagten angesprochen und von ihm im Laufe des Gesprächs über Stand, Reiseziel und Geld, das er bei sich habe, ausgefragt. Der Angeklagte gab an, daß er nach Posen fahren wollte. 

Auf dem Schlesischen Bahnhof in Berlin stiegen Bastian und der Angeklagte aus. Sie tranken zusammen auf Anregung des Angeklagten im Wartesaal 2 Glas Bier und Bastian, der eine Stunde nach der Ankunft in Berlin nach Beelitz weiter fahren wollte, ließ sich vom Angeklagten bestimmen, ihn zu seinen (des Angeklagten) Verwandten zu begleiten, um dem Angeklagten beim Abholen seines angeblich bei den Verwandten befindlichen Koffers behilflich zu sein. Der Angeklagte führte Bastian durch die Straßen Berlins bis in die Elsasserstraße. 

Dort gingen beide einer Anregung des Angeklagten zufolge in das Schanklokal von Sebischke. Bald, nachdem sie dort Platz genommen hatten, erschien der durch Urteil des Köngl. Landgerichts I Berlin vom 20.2.1912 wegen versuchten Betruges im strafschärfenden Rückfalle (nämlich der hier in Rede stehenden Bauernfängerei) verurteilte Handschuhmacher M a n n im Lokal, setzte sich an den Tisch, an dem Bastian und der Angeklagte saßen und fing mit ihnen ein Gespräch an. Der Angeklagte verließ nun das Lokal, angeblich um seinen Koffer zu holen. Nach kurzer Zeit kehrte er ohne Koffer zurück und bemerkte, er habe seinen Koffer nicht holen können, da seine Verwandten nach Rixdorf verzogen seien. Hierauf ließ sich Mann vom Schankwirt ein Spiel Karten geben und begann mit dem Angeklagten "Kümmelblättchen" zu spielen. Der Angeklagte gewann mehrmals den Einsatz von 20 Mark und versuchte Bastian zu überreden, ebenfalls auf eine Karte zu setzen. Da Bastian dies ablehnte, wurde schließlich "Schafskopf" gespielt, wobei Bastian 7 Mark verlor. Das erwähnte "Kümmelblättchen" wird folgendermaßen gespielt. Der eine Bauernfänger hat 3 Karten. Eine Karte nimmt er zwischen Daumen, Zeige- und Mittelfinger der linken Hand, die anderen beiden übereinander gelegten Karten zwischen die gleichen Finger der rechten Hand, alle drei Karten mit der Rückseite nach oben. Der Bauernfänger zeigt vor Beginn des Spiels dem eingeweihten Zuschauer die zu unterst in der rechten Hand befindliche Karte, meist eine Bildkarte. Nun wirft er vor den Augen des Zuschauers zuerst die in der rechten Hand zuunterst liegende Karte, dann die einzelne Karte in der linken Hand und zum Schlusse die noch in der rechten Hand verbliebene Karte nebeneinander auf den Tisch. 

Hierauf fordert er den Zuschauer auf, genau aufzupassen, wo die vor Beginn des Spiels gezeigte, zuerst aufgeworfene Karte bleibt und vertauscht durch hin- und herschieben der Karten auf dem Tische die Plätze der Karten. Diese Manipulation hat lediglich den Zweck, den uneingeweihten Zuschauer in den Irrtum zu versetzen, daß es nur darauf ankäme, die zuerst geworfene Karte aufmerksam mit den Augen zu verfolgen, um feststellen zu können, wo sie nach dem Vertauschen der Plätze liegt.

Um den Uneingeweihten in seiner Meinung, daß man bei einiger Aufmerksamkeit gewinnen müsse, zu bestärken, läßt der Bauernfänger seinen Genossen, der im Einverständnis mit ihm einen Betrag darauf wettet, daß er die zuerst geworfene Karte nach dem Vertauschen der Plätze der Karten finden werde, gewinnen. Wenn nun der Uneingeweihte auf diese Weise sicher gemacht sich am Spiel beteiligt, dann wirft der Bauernfänger nicht, wie er vorher zeigte, die unterste, sondern die oberste Karte aus der rechten Hand zuerst aus, dann wie vorher die einzelne Karte aus der linken Hand und zuletzt die noch in der rechten Hand übrig gebliebene  vorher gezeigte Karte. 

Der Uneingeweihte, der von diesem Kniffe nichts wahrnimmt, folgt in dem Glauben, es würde wieder die vorher gezeigte in der rechten Hand zuunterst liegende Karte zuerst fallen, der zuerst geworfenen Karte bei dem Vertauschen der Plätze und muß so eine falsche Karte raten und verlieren. In der zuerst geschilderten Weise spielten auch Mann und der Angeklagte mit dem Bestreben, den Bastian zum Mitspielen zu bewegen. Dadurch, daß Mann zuerst die unterste Karte der rechten Hand, in diesem Falle Kreuz-Sieben, auswarf, wurde dem Bastian die falsche Tatsache vorgespiegelt, daß das Spiel in dieser Weise dauernd fortgesetzt werde, und daß es bei dieser Spielweise unter aufmerksamer Verfolgung der zuerst aufgeworfenen Karte beim Vertauschen der Plätze leicht möglich sei, diese Karte herauszufinden und das Spiel zu gewinnen. In der hierdurch hervorgerufenen Vorstellung von dem Verlauf des Spieles wurde Bastian noch dadurch bestärkt, daß der Angeklagte im Einverständnis mit Mann gewann.
Hätte nun Bastian sich beteiligt,  dann hätten Mann und der Angeklagte in der oben zuletzt geschilderten Weise weitergespielt. Es wäre also nicht die in der rechten Hand zuunterst liegende Karte, sondern die zuoberst liegende zuerst aufgeworfen worden, ohne daß Bastian dies gemerkt hätte. Dadurch wäre die Aufmerksamkeit des Bastian auf eine andere als die von ihm gemeinte Karte gelenkt worden und Bastian hätte in der Meinung, daß die von ihm verfolgte, zuerst aufgeworfene Karte die vorher gezeigte, zu unterst liegende sei, auf diese Karte gesetzt, natürlich verloren und somit einen Vermögensschaden erlitten. Hierzu ist es aber in diesem Falle nicht gekommen und mithin ist die von Mann und dem Angeklagten beabsichtigte Handlung nicht ganz zur Ausführung gelangt. 

Die hier beabsichtigte Handlung stellt sich als Betrug dar; daß der beabsichtigte Betrug nicht zur Ausführung gelangt ist, lag daran, daß Bastian sich an dem Spiel aus Vorsicht nicht beteiligte, war also von dem Willen des Mann und des Angeklagten unabhängig. Immerhin ist aber mit der Ausführung des von Mann und dem Angeklagten beabsichtigten Betruges der Anfang gemacht worden. Das zum Tatbestande des Betruges gehörende Moment der Vorspiegelung falscher Tatsachen ist durch das Spielen des Mann mit dem Angeklagten, das den Zweck hatte, den Bastian über den Verlauf des Spiels zu täuschen und ihn infolgedessen zum Mitspielen und Einsetzen von Geld zu veranlassen, welchletztens Bastian verloren hätte, verwirklicht. 

Es liegt also versuchter Betrug vor. Bei dem versuchten Betruge haben Mann und der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt mit dem Willen die Tat als eigene zu unterstützen und zur Vollendung zu bringen. Der Angeklagte hat zwar behauptet, er habe Mann nicht gekannt. Diese Behauptung ist jedoch durch den Zeugen Mann widerlegt, der bekundet hat, daß er den Angeklagten schon vorher in dem betreffenden Lokal gesehen habe. Der Angeklagte hat mit Mann Hand in Hand gearbeitet. Der Angeklagte ist auf den Bauernfang gegangen, wobei er sich des alten Bauernfängertricks bediente, indem er morgens in Spandau den ersten stark mit Provinzlern besetzten Zug nach Berlin bestieg, und hat den Bastian in das Lokal geführt. Dort hat dann Mann im Beisein des Angeklagten angefangen, "Kümmelblättchen" zu spielen und der Angeklagte hat verabredungsgemäß gesetzt und gewonnen, um dadurch Bastian zum Spielen geneigt zu machen. Der Angeklagte hat dem Bastian auch zugeredet zu spielen. Der versuchte Betrug ist somit von Mann und dem Angeklagten gemeinschaftlich begangen.            
Hiernach steht tatsächlich fest, daß der Angeklagte Reiche zu Berlin-Mitte am 29. Dezember 1911 gemeinschaftlich mit dem bereits abgeurteilten Handschuhmacher Mann den Entschluß, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen des Schlächters Robert Bastian dadurch zu beschädigen, daß er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte und durch Handlungen betätigt hat, die einen Anfang der Ausführung des beabsichtigten, aber nicht zur Vollendung gekommenen Vergehens des Betruges enthalten.            

Der Angeklagte war somit gemäß §§ 263, 43, 47 StGB wegen versuchten Betruges zu bestrafen. Bei der Strafzumessung wurden die Gemeingefährlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten und seine Vorstrafenwegen gewerbsmäßigen Glücksspiels (Kümmelblättchen) und Betruges in Betracht gezogen. Deshalb erschien die erkannte Strafe von 4 Monaten Gefängnis als angemessen. Wegen der zutage getretenen ehrlosen Gesinnung des Angeklagten wurde ferner auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von 2 Jahren erkannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 497 StPO.

 

Gez. 5 Unterschriften unleserlich

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